Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere
Bedingungen sind für GEMO
(im Folgenden „Lieferant“ genannt) nur bindend, wenn GEMO diese
schriftlich anerkannt hat.
1. Preisangebot
1.1 Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn
nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer
enthalten; sie erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der
Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird an
dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung
ausgestellt.
2.2 Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der
Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor
oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die
Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab.
2.3 Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich
Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar
ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach
Rechnungsdatum wird ein Skonto bis zu 2% gewährt. Bei neuen
Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zeitschriften
erfolgt Abrechnung für jede Nummer, bei Zeitungen wöchentliche
Abrechnung. Für derartige Aufträge hat die Zahlung des
Rechnungsbetrages innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne
Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist.
2.4 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger
Vereinbarung. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers.
Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der
Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden
stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei
Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen.
2.5 Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der
geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein
Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt,
wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist
erfolgt.
2.6 Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder
besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt,
hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.
2.7 Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder
Aufrechnungsrecht nicht zu.
2.8 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über
den jeweiligen EZB-Satz zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2.9 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die
Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als
Zahlungseingang.
2.10 Wird eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit
einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu,
sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht,
die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers
einzustellen.
2.11 Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des
Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit-
und sonstigen Kosten zu tragen.
3. Eigentumsvorbehalte
3.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des
vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen
Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller
Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder
Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur
Sicherstellung übereignet werden.
3.2 Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung oder
Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks
weiterveräußert, so tritt der Erlös bzw. die durch die
Weiterveräußerung entstandene Forderung an die Stelle der vom
Lieferanten gelieferten Ware.
3.3 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder
Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der
Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4. Lieferungen
4.1 Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
4.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung
erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeiten für
billigsten oder schnellsten Versand.
4.3 Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf
ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
Tritt beim Transport einer Lieferung auf Rechnung und Gefahr des
Lieferanten ein Schaden ein, so begrenzt sich die Ersatzleistung
des Lieferanten auf den reinen Herstellungswert der Ware. Der
Auftraggeber bzw. sein Empfänger sind dazu verpflichtet, bei der
Entgegennahme der Lieferung ein Schadensprotokoll aufnehmen und
durch Bevollmächtigte des Transportunternehmens (Bahn, Spedition
etc.) gegenzeichnen zu lassen. Unterbleibt die Protokollierung,
entfällt die Verpflichtung zur Ersatzleistung und Haftung durch den
Lieferanten.
5. Lieferzeit
5.1 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach
bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit
dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem
Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen
Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
5.2 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster,
Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils
unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber
bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der
Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages,
welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue
Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
5.3 Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht
verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant
nicht zu vertreten hat oder die er trotz der nach den Umständen des
Falles zumutbaren Sorgfalt nicht voraussehen und/oder abwenden
konnte, verursacht wird.
5.4 Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im
fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind
–, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen-
oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel,
Arbeitseinschränkungen, auch Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und
Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit
und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag
zurück-zutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden
verantwortlich zu machen.
6. Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem
Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung
der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz
entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
7. Abnahmeverzug
7.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen
dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem
Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise
zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu
verlangen.
7.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb
angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem
Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand in Folge von
Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit
unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu
nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Beanstandungen
8.1 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang
der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung
der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt
worden sind.
8.2 Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur
Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung,
nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der
Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
8.3 Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung
nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend
gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten,
nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten
eintrifft.
8.4 Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten
beschafften Papieres, Kartons und sonstigen Materials können nicht
beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der
Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen
Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung
stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die
Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage
beruhen.
8.5 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der
Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung,
Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit,
als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer
Prüfung erkennbar waren.
8.6 Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z.B. Spezialeinbände
aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spiralheftungen,
Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw. durch eine
dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen
der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur
Verfügung stehen. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb
von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
9. Vom Auftraggeber beschafftes Material
9.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher
Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird
bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als
geliefert bezeichneten Menge.
9.2 Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder
gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu
erstatten.
9.3 Bei zur Verfügung stellen des Papiers und Kartons durch den
Auftraggeber bleiben das Verpa-ckungsmaterial und die Abfälle durch
unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch
Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des
Lieferanten.
10. Verpackung
Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich
Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten und
Ballenbretter werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustand frei
Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Drittel des
berechneten Preises gutgeschrieben.
11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke
Skizzen, Entwürfe, Probedruckeund Muster werden berechnet, auch
wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
12. Teilarbeiten für Druckformerstellung
Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Datenträger aller Art zur
Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckformen
notwendigen Arbeiten berechnet.
13. Urheberrecht
13.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller
Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
13.2 Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in
jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen
Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Daten und dergleichen
verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen,
dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in
welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht
Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen
Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht
zulässig.
13.3 Druckformen (Filme, Scanvorlagen usw.), Lithographien,
Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film), Stanzen und
dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie
gesondert in Rechnung gestellt werden.
13.4 Druck- und Prägeplatten bleiben Eigentum des Lieferanten,
es sei denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
13.5 Für fremde Druckformvorlagen, Manuskripte und andere
Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber
binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant
keine Haftung.
14. Versicherungen
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale,
Datenträger aller Art, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige
eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere
Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die
Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche
Sorgfalt verlangt werden.
15. Satzfehler
Satzfehler werden kostenlos berichtigt; dagegen werden von dem
Lieferanten in Folge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht
verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche
Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach
der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die
Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
16. Korrekturabzüge
16.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf
Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif
erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom
Auftraggeber übersehene Fehler.
16.2 Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
16.3 Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist
der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen
Korrekturabzug zu übersenden.
16.4 Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt,
so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes
Verschulden.
16.5 Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen
einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des
Auftraggebers.
16.6 Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren)
gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als
berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den
Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
17. Mehr- oder Minderlieferung
17.1 Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage
geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder
Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10%
anzuerkennen.
17.2 Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders
schwierigen Drucken, sowie Endlosformularen und Schnelltrennsätzen
auf 20%.
17.3 Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder
Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der
Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung
beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
18. Periodische Arbeiten
Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche
Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich
folgendes:
18.1 Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine
Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde,
können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche
monatliche Rechnungsbetrag über 250,– Euro liegt, erhöht sich die
Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines
Kalendervierteljahres.
18.2 Im Falle von Zahlungsverzug kann der Lieferant fristlos
kündigen.
19. Auflagernehmen und Aufbewahren
Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und
Fertigerzeugnissen wie z. B. Druckarbeiten, Druckplatten,
Datenträger aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach
vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
und ist besonders zu vergüten.
20. Firmentext und Firmenzeichen
Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein
Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe
entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes
auf Lieferungen aller Art anzubringen.
21. Mündliche Abmachungen
Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit
schriftlicher Bestätigung.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Urkundenprozesse ist nach unserer Wahl oder Dieburg.
Gerichtsstand für beide Teile ist Dieburg.
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